Steuernews für Ärzte
Ausgabe:
- Frühjahr 2018
- Winter 2017
- Herbst 2017
- Sommer 2017
- Frühjahr 2017
- Winter 2016
- Herbst 2016
- Sommer 2016
- Frühjahr 2016
- Winter 2015
- Herbst 2015
- Sommer 2015
- Frühjahr 2015
- Winter 2014/15
- Herbst 2014
- Sommer 2014
- Frühjahr 2014
- Winter 2013
- Herbst 2013
- Sommer 2013
- Frühjahr 2013
- Winter 2012/13
- Herbst 2012
- Sommer 2012
- Frühjahr 2012
- Winter 2011
- Herbst 2011
- Sommer 2011
- Frühjahr 2011
- Winter 2010/11
- Herbst 2010
- Sommer 2010
- Frühjahr 2010
- Winter 2009/10
- Herbst 2009
- Sommer 2009
- Frühling 2009
Pflegepauschbetrag bei der Erbschaftsteuer
Erwerbe von Todes wegen
Erwerbe von Todes wegen haben vielfach den Hintergrund einer Abgeltung von an den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen. Das Finanzamt zieht in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von bis zu € 20.000,00 vom steuerpflichtigen Erwerb bei der Erbschaftsteuer ab (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG).
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Abzug von unvergüteten Pflegeleistungen als Erblasserschulden ist also, dass der Erwerb bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist. Es müssen zwischen dem Erben und dem Erblasser dienstvertragliche Beziehungen bestanden haben, die über bloße Gefälligkeitsverhältnisse hinausgehen. Verspricht der Erblasser, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, kann dies einen Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten (Erben) hervorrufen (§ 612 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Ein solcher Anspruch ist aus den Umständen zu entnehmen, dass die Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen sollte.
Wenn die Schwiegertochter pflegt
Beruft sich der Erbe auf die Pflegeleistungen seiner Ehefrau, ist dies steuerschädlich. Denn Dienstleistungen der Ehefrau des Erben bleiben stets unberücksichtigt, weil es in aller Regel nur um den steuerpflichtigen Erwerb des Erben selbst geht. Es fehlt insoweit an der rechtlichen Anspruchserlangung der Schwiegertochter als „Dritte“. Wollte die Ehefrau des Erben Pflegeleistungen geltend machen, müsste sie gegen den Erben nicht nur eine Anspruchsgrundlage haben, sondern solche Forderungen gegen den Erben auch geltend machen. Dies dürfte in der Praxis ohne große Bedeutung sein.
Stand: 29. Mai 2017
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie Ihren Wirtschaftsprüfer in Fulda!