Steuernews für Ärzte
Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2009/10:
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Koalitionsvertrag verspricht Steuersenkungen in Höhe von 14 bzw. 24 Mrd. €
Wachstumsbeschleunigungsgesetz als erste gesetzgeberische Maßnahme auf den Weg gebracht
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Behandlungszimmer mit Schreibtisch ersetzt Arbeitszimmer
Kein Steuerabzug für Arbeitszimmer bei büromäßig eingerichteter Praxis
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Poolvergütungen aus Chefarzt-Pool
Poolvergütungen stellen keine steuerfreien Trinkgelder dar
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Praxisgebühren - Früherkennung
Keine Praxisgebühren für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
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Praxisausfallversicherung: Versicherungsleistungen nach Unfall sind nicht zu versteuern
Neuregelung: Zum 1.1.2009 wurden ambulante wie auch stationäre Leistungen, welche der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen, in einer Befreiungsvorschrift zusammengefasst. Der Gesetzgeber ist damit den Erfordernissen der EU-MWSt-Systemrichtlinie nachgekommen.
Systematische Untergliederung: Die neue Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG untergliedert sich in Heilbehand-lungen im Bereich der Humanmedizin (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) sowie in Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14b UStG). Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche ist hierbei der Ort der Leistungserbringung. Der Gesetzgeber folgte dabei dem EuGH-Urteil vom 6.11.2003 (C-45/01). Danach ist kennzeichnend für Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, dass die Leistungserbringung aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung bestehen. Unter die Befreiungsvorschrift des Buchstaben a fallen hingegen Leistungen, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen erfolgen.
Ausführliches BMF-Schreiben: Das Bundesfinanzministerium hat in einem ausführlichen Schreiben vom 26.6.2009 – (IV B 9 - S 7170/08/10009) über die Umsatzsteuerbefreiung dieser beiden Leistungen Stellung genommen. Unter Berufung auf die EuGH- Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Arztes umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig ist, allein nach dem Ziel seiner Tätigkeit. Steht bei dieser ein therapeutisches Ziel im Vordergrund, ist seine Leistung steuerfrei. Steht hingegen ein anderes Ziel, beispielsweise die Wissensvermittlung im Vordergrund, ist seine Leistung umsatzsteuerpflichtig. So unterliegt die Anfertigung eines Gutachtens nicht der Umsatzsteuer. Andere „schreibende“ Tätigkeiten wie eine schriftstellerische oder wissenschaftliche hingegen schon.
Vortragstätigkeiten und Seminare: Ebenfalls der Umsatzsteuerpflicht unterliegen Vortragstätigkeiten. So hat das FG München entschieden, dass Seminare zur Beseitigung von Persönlichkeitsstörungen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind (Urteil vom 17.2.2009 14 V 3741/08).
Eng verbundene Umsätze: Besonders ausführlich nimmt das BMF Stellung zu jenen (bisher kontrovers diskutierten) mit einer Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung „eng verbundenen“ Umsätzen. Das BMF versteht darunter jene, „die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen“.
Zu den steuerpflichtigen Umsätzen zählt hier unter anderem die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher oder die Abgabe von Arzneimitteln an das Personal, aber auch Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 SGB V, die keinen Krankheitsbezug haben.
Stand: 12. August 2009
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